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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von LKW und Anhänger
Hüffermann Transportsysteme GmbH, Kampehler Straße 10, 16845 Neustadt/Dosse

1. Mietgegenstand

1.1 Mit dem zugrunde liegenden Mietvertrag stellt die Hüffermann Transportsysteme GmbH (im Weiteren Vermieter genannt) dem Mieter den jeweiligen Mietgegenstand im technisch und rechtlich einwandfreien Zustand zur Verfügung.

1.2 Der Mietgegenstand und die entsprechenden Daten sind im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll aufgeführt.

1.3 Eine Untervermietung des jeweiligen Mietgegenstandes oder eine sonstige Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter bleibt auch bei Untervermietungausschließlicher Vertragspartner für den Vermieter.

1.4 Der Mieter hat die mit der Anmietung und Rückgabe des Mietgegenstandes beauftragten Personen ausdrücklich schriftlich zu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist bei Abschluss des Mietvertrages und Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter vorzulegen. Diese Vollmacht soll den vollständigen Namen und
die Personalausweisdaten des Bevollmächtigten enthalten. Bei Anmietung erfolgt eine Überprüfung dieser Daten.

1.5 Die Nutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich in Deutschland zulässig. Eine Erweiterung des Einsatzgebietes innerhalb Europas bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1.6 Der Mieter hat die Rechtsvorschriften des Straßenverkehrs, der Zulassungsordnung sowie der Zollbestimmung beim Einsatz des Mietgegenstandes zu beachten und haftet allein für die Rechtsfolgen bei Missachtung dieser Vorschriften.

2. Mietdauer

2.1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Mietvertrag. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter bzw. dessen Bevollmächtigten.

2.2 Die im Mietvertrag vereinbarte Mietzeit verlängert sich bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat automatisch um einen weiteren Monat, wenn der Mieter nicht mindestens fünf Tage vor Ablauf der ursprünglichen Mietzeit die Rückgabe des Mietgegenstandes schriftlich beim Vermieter anzeigt.

2.3 Bei einer Mietdauer unter einem Monat tritt eine automatische Verlängerung der Mietzeit nicht ein. Hier ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

2.4 Eine Kündigung des Vertrages vor Ablauf der im Vertrag vereinbarten Mietzeit seitens des Mieters ist ausgeschlossen bzw. bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

3. Mietpreis/Zahlung

3.1 Der Mieter zahlt bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung in Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Anzahlungsbetrages.

3.2 Der Vermieter erteilt danach monatlich eine Zwischenrechnung. Dieser jeweilige Betrag wird durch Lastschrift vom Konto des Mieters abgebucht. Der Mieter ist verpflichtet sich, im Mietvertrag ausdrücklich eine Einzugsermächtigung für den Vermieter zu erteilen.

3.3 Bei Mietverträgen, die über einen Monat hinausgeben, ist der Mietpreis für den Folgemonat jeweils zum 01. des Monats im Voraus zu zahlen.

4. Kaution

4.1 Der Mieter verpflichtet sich, bei Anmietung des Mietgegenstandes eine Kautionszahlung in Höhe von 1.000,00 € für einen Anhänger und 3.000,00 € für einen LKW zu zahlen. Die Kaution wird unverzinst hinterlegt und vorrangig vom Vermieter zur Deckung von eventuellen Schadensersatzforderung verrechnet.
Sie dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters an den Mieter.

4.2 Die Verrechnung der Kaution durch den Mieter gegen laufende Mietraten sowie eventuelle Nebenkostenrechnung ist unzulässig.

4.3 Die Kaution wird vier Wochen nach Rückgabe des Mietgegenstandes, unter Verrechnung eventuell noch offener Forderungen des Vermieters, an den Mieter zurückgezahlt.

5. Wartung

5.1 Ausweislich des dem Mietvertrag beigefügten Übergabeprotokolls, wird der Mietgegenstand im ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand, wie unter Punkt 1.1, übergeben. Während der Mietzeit geht die Verantwortung für die vollständige Wartung des Mietgegenstandes zu Lasten des Mieters, Folgekosten für eine unterlassene Wartung ebenfalls. Wartungshinweise sind zu beachten und eine entsprechende Fachwerkstatt zu konsultieren.

5.2 Der Vermieter hat während der Mietzeit keinerlei Kontrollmöglichkeiten. Daher haftet der Mieter allein für den vorschriftsmäßigen verkehrssicheren Zustand des Mietgegenstandes und stellt den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hauptuntersuchung, die Fahrtenschreiberprüfung oder die Sicherheitsprüfung während der Mietzeit fällig werden.

5.3 Während der Mietzeit sind regelmäßig der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck zu kontrollieren. Für eventuelle Schäden haftet ebenfalls der Mieter.

6. Reparaturen

Ist während der Mietzeit eine Reparatur erforderlich, ist der Vermieter sofort zu verständigen. Die Kosten der während der Mietzeit anfallenden Reparaturen trägt ausschließlich der Mieter, sofern er Verursacher ist. Auch für die dadurch angefallenen Ausfallzeit ist der Mieter zur Fortzahlung der Mieter verpflichtet.
Sollte es sich nach Auffassung des Mieters um eine Verschleißreparatur handeln, ist dies dem Vermieter rechtzeitig vor der Reparatur schriftlich anzuzeigen, damit der Vermieter eine Kostenübernahme prüfen kann. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter eine entsprechend geeignete Werkstatt zuzuweisen.

7. Anzeigepflicht

7.1 Ereignet sich ein Unfall mit dem Mietgegenstand, so ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls unverzüglich zu veranlassen und den Vermieter noch vom Unfallort sofort telefonisch und innerhalb der nächsten zehn Stunden, spätestens zum Geschäftsbeginn am nächsten Tag, schriftlich zu benachrichtigen. Beweismittel sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren.

7.2 Der Mieter hat alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Schadens, der Ursache und des Hergangs erforderlich ist.

7.3 Gleichfalls ist es dem Mieter untersagt, Schuldanerkenntnisse abzugeben oder Zahlungen vorzunehmen, die ein Schuldanerkenntnis darstellen bzw. der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen.

7.4 Unterlässt der Mieter diese Obliegenheiten, trägt er sämtliche daraus entstehenden Schäden selbst. Die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Vermieter gelten auch beim Eintritt anderer Schäden bzw. bei Verlust der Mietsache. Auf Punkt 13.3 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

8. Abholung der Mietsache 

Bei der Abholung der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll über deren Zustand erstellt. Dieses Protokoll ist Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages.
Die Abholung kann in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen. Abholung am Samstag ist nach konkreter Terminabsprache möglich.

9 Benutzung der Mietsache

9.1 Zum Führen des Mietgegenstandes sind ausschließlich der Mieter und die in einem Rechtsverhältnis zu ihm stehenden Berufskraftfahrer berechtigt. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, sich von der Eignung seiner Fahrer zum Führen der angemieteten Fahrzeuge zu überzeugen. Er versichert mit Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich, dass die von ihm eingesetzten Fahrer im Besitz des gültigen Führerscheins für den entsprechenden Fahrzeugtyp sind, das erforderliche Mindestalter und eine mindestens sechsmonatige Fahrpraxis haben.

9.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem jeweiligen Fahrer die entsprechenden Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn auf die Einhaltung dieser hinzuweisen

9.3 Des Weiteren hat der Mieter sämtliche gesetzliche Bestimmungen des Güterkraftverkehrs, der Lenkzeitverordnung, der Toll-Collect GmbH sowie der Mautbetreiber zu beachten. Verstöße oder Anzeigen werden vom Vermieter sofort an den Mieter zu Bearbeitung und Übernahme der Verantwortung weitergeleitet. Der entsprechenden Behörde wird auch die Anschrift des Mieters zum Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls mitgeteilt.

9.4 Das Mitführen von Tieren ist untersagt.

9.5 Dem Mieter obliegt die Pflicht nur zugelassene Treib- und Schmierstoffe zu verwenden. Keine Freigabe für Bio-Dieselkraftstoffe.

10. Rückgabe der Mietsache

10.1 Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand, d. h. laut Übergabeprotokoll bei Anmietung, mit allen Schlüsseln während der unter 8. genannten Geschäftszeiten an den Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Gleiches gilt für alle laut Protokoll überlassenen
Unterlagen ( Fahrzeugpapiere, Wartungsunterlagen,Prüfbuch usw.) und eventuelles Zubehör. Für fehlende Unterlagen/Zubehör trägt der Mieter die Kosten der Erstbeschaffung.

10.2 Ist kein abweichender Ort vereinbart, hat die Rückgabe am Sitz des Vermieters in Neustadt/Dosse zu erfolgen.

10.3 Der Mietgegenstand ist verkehrs- und betriebssicher und in vollständigem gereinigtem Zustand, d. h. auch gewaschen, sowie mit vollem Tank zurückzugeben. Sollte der Mieter dies unterlassen, werden ihm für die Komplettreinigung 280,00 € sowie der entsprechende Kraftstoff in Rechnung gestellt.

10.4 Werden bei der Übergabe Mängel am Mietgegenstand festgestellt, die nicht bei Übergabe vorhanden waren und auch nicht der normalen Abnutzung während der Mietdauer zuzurechnen sind, holt der Vermieter eine Sachverständigengutachten zu diesen Mängeln ein. Die Kosten dafür sowie für die notwendigen Reparaturen trägt der Mieter.

11. Mängelbeseitigung

Der Vermieter erbringt Mängelbeseitigungen, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, wenn diese nachweislich bereits bei Anmietung vorgelegen haben und vom Mieter unverzüglich schriftlich angezeigt wurden.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden auf Grundlage dieser Bedingungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In allen Fällen haftet der Vermieter nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

13. Haftung des Mieters

13.1 Zusätzlich zu den vorstehenden aufgeführten Haftungsregeln haftet der Mieter auch für sämtliche Schäden, einschließlich Folgeschäden und Nebenkosten, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

13.2 Wenn der Mietgegenstand durch Brand, Explosion oder Wild beschädigt wird oder durch Diebstahl abhanden kommt, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der entsprechenden Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung, soweit diese für den Schaden eintrittspflichtig ist und sofern nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und er nicht gegen die oben geregelte unverzügliche Anzeige- und Informationspflicht verstoßen hat.

13.3 Der Mieter haftet weiter für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, insbesondere an LKW- und Anhängeraufbauten (wie z. B. Hochdach) beruhen. Er haftet auch für reine Reifenschäden sowie Bergungs- und Rückführungskosten.

13.4 Der Mieter haftet für alle Kosten (Zölle, Gebühren, Strafen u.s.w.) die dadurch entstehen, dass der Mieter den Mietgegenstand auf mautpflichtigen Strecken einsetzt. Der Mieter stellt den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

13.5 Dies gilt auch für alle weiteren öffentlichen Abgaben und andere Gebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache durch den Mieter ergeben.

14. Kündigung

14.1 Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Auf die Regelung unter Punkt 2 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

14.2 Das Recht beider Partein zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.3 Der Vermieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn
– der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
– bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens des Mieters,
– der Mieter in sonstiger Weise grobe Vertragstöße begeht,
– der Mieter unrichtige Angaben beim Vertragsabschluss macht, die für den Vermieter von erheblicher Bedeutung sind,
– bei Untergang oder wirtschaftlichen Totalschaden des Mietgegenstandes.

14.4 Der Mieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn
– der Vermieter grobe Vertragsverstöße begeht und diese nach schriftlicher Aufforderung nicht abstellt,
– der Vermieter unrichtige Angaben macht, die für den Mieter von erheblicher Bedeutung sind.

15. Rückgabe/Sicherstellung nach fristloser Kündigung

15.1 Nach fristloser Kündigung ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zum vom Vermieter in der Kündigung gesetzten Termin zurückzugeben, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt der Kündigung.

15.2 Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Mieter alle Kosten die mit der dann erforderlichen Sicherstellung der Mietsache im Zusammenhang stehen, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten, zu tragen.

16. Wegestreckenzähler und Fahrtenschreiber

16.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, Plomben von Wegestreckenzähler, der Wegestreckenzählerwelle oder dem Fahrtenschreiber zu entfernen. Bei Versagen dieser Einrichtungen ist der Mieter verpflichtet, den Schaden sofort beim Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter weist dem Mieter eine geeignete Werkstatt zur Behebung des Schadens zu. Der Kilometerstand des Fahrtenschreibers ist wieder auf den vorhergehenden Kilometerstand einzustellen. Die ohne Zählung
zurückgelegte Wegstrecke ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Instand gesetzte Geräte sind wieder zu verplomben.

16.2 Bei Fahrzeugen mit digitalem Tachographen liegt es in der Verantwortung des Mieters, dass der Fahrer, der das Fahrzeug übernimmt, im Besitz einer entsprechenden Fahrerkarte ist. Der Mieter hat vor Übernahme des Fahrzeugs durch Benutzung seiner Unternehmerkarte das digitale Kontrollgerät auf sein
Unternehmen zu aktivieren und bei Rückgabe des Fahrzeugs die Daten auf dem Gerät für Dritte zu sperren. Der Vermieter haftet nicht, wenn mieterbezogene Daten von Dritten gelesen werden können.

16.3 Während das Fahrzeug auf den Mieter angemeldet ist, hat dieser die Verpflichtung für den Download und die Sicherung der Tachographdaten zu sorgen. Der Download hat alle drei Monat zu erfolgen. Die Archivierung der Daten ist auf einem separaten Datenträger vorzunehmen.

16.4 Für den Einsatz von Fahrzeugen mit digitalem oder analogem Tachographen liegt die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen dafür allein in der Verantwortung des Mieters. Bei Verstößen trägt er die alleinige Haftung.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Anzuwendendes Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2 Als Erfüllungsort wird 16845 Neustadt/Dosse vereinbart.

17.3 Als Gerichtsstand wird 16816 Neuruppin vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Vollkaufmann ist.

17.4 Alle Änderungen oder Ergänzungen der Mietverträge bedürfen der Schriftform. Änderungen in seiner Firma, die für den Vermieter bedeutsam sind, hat der Mieter ebenfalls schriftlich anzuzeigen, insbesondere Anschriftenänderung, Änderung von Inhaber oder Geschäftsführung bzw. des Firmennamens.

17.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt dadurch nicht berührt.

17.6 Der Mieter ist damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung erhobenen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen können diese Daten zur Durchsetzung der Ansprüche des Vermieters an Dritte weitergegeben werden

Standorte

Zentrale | Werk
Kampehler Straße 10
16845 Neustadt/Dosse
Telefon+49 (0)33970 - 9960
Fax+49 (0)33970 - 13216
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Vertrieb
Stockenkamp 15a
27793 Wildeshausen
Telefon+49 (0)4431 - 94553 111
Fax+49 (0)4431 - 94553 245
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